In wenigen Schritten zum Energieausweis …

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Seit 2014 müssen Vermieter und Hausbesitzer bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf Ihrer Gebäude einen Energieausweis vorlegen. Auch bei Neubauten, Erweiterungen und Umbauten ist er Pflicht. Der Energieausweis gibt dabei Aufschluss über den energetischen Zustand des Gebäudes – und somit auch über die Attraktivität der Immobilie.

Nutzen Sie jetzt den Service unseres Mutterkonzerns und beantragen Sie ohne viel Aufwand einen verbrauchsorientierten Energieausweis für Ihr Wohngebäude. Die Datenerfassung erfolgt dabei ganz bequem online.

Ihr verbrauchsorientierter Energieausweis

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Zu Ihrem Energieausweis

Häufige Fragen und Antworten

Wer ein Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet, muss Interessenten schon bei Anzeigenschaltung und Besichtigung den Energieausweis vorlegen. Zudem muss der Energieausweis bei bestimmten Gebäuden mit starkem „Publikumsverkehr“ ausgehangen werden. Nicht jedes Haus braucht sofort einen Energieausweis, aber: Die Vorlage eines Energieausweises ist immer dann verpflichtend, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung den Besitzer bzw. Nutzer wechselt. Dies kann durch Neuvermietung, Verkauf oder Verpachtung geschehen.

Der Energieverbrauchsausweis ist zugelassen für alle

  • Nichtwohngebäude.
  • Wohngebäude, für die der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde.
  • Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten.
  • Wohngebäude, die die 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen.

Der Energieverbrauchsausweis kann nicht für alle Gebäude ausgestellt werden. Nicht möglich ist die Ausstellung für:

  • Neubauten.
  • Gebäude, die mit kohlebetriebenen Zentralheizungen beheizt werden.
  • Gebäude, die in den vergangenen drei Jahren mehr als 30 Prozent der Zeit leer standen.
  • Gebäude, in denen Mischformen aus Zentral-, Etagen- und Einzelofenheizungen genutzt werden.
  • Gebäude, in denen in den vergangenen drei Jahren der Energieträger (wie Erdgas, Heizöl, Pellets etc.) gewechselt wurde oder eine Solaranlage zur Warmwasserbereitung eingebaut wurde.

Auch bei der Energieausweispflicht gibt es Ausnahmen. Die Ausweispflicht entfällt für:

  • Baudenkmäler
  • Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen
  • Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m²
  • Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. geheizt oder gekühlt werden (z. B. Ferienhäuser)
  • Gebäude mit spezieller Nutzung wie Stallungen oder Gewächshäuser

Sowohl beim Energieverbrauchsausweis als auch beim Energiebedarfsausweis wird die Energieeffizienz beurteilt, lediglich die Datengrundlage der Beurteilung ist anders, daher können die Kennwerte beider Ausweisarten auch beim gleichen Gebäude voneinander abweichen.

Der Energieverbrauchsausweis oder verbrauchsbasierte Energieausweis für Wohngebäude beurteilt den Energieverbrauch eines Gebäudes aufgrund des gemessenen Energieverbrauchs seiner Bewohner oder Nutzer.

Der Energieverbrauchsausweis erlaubt eine Bewertung der tatsächlich verbrauchten Energie und somit auch eine Analyse des Verhaltens. Es erfolgt keine Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik, daher fallen die Modernisierungsempfehlungen in der Regel sehr allgemein aus. Der Energieverbrauchsausweis kann frühestens nach drei Heizperioden aktualisiert werden, daher lässt sich der Effekt von Modernisierungsmaßnahmen auf die Energiebilanz eines Gebäudes bei bereits bestehendem Verbrauchsausweis erst mit deutlicher Verzögerung abbilden.

Der Energiebedarfsausweis oder bedarfsbasierte Energieausweis für Wohngebäude berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften unter standardisierten Rahmenbedingungen.

Die Berechnung der relevanten Kennwerte ist aufgrund standardisierter Annahmen unabhängig vom Nutzerverhalten. Der Aufwand bei einer Aktualisierung der Werte des Energiebedarfsausweis nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen ist gering. Der Energiebedarfsausweis liefert keine Bewertung des tatsächlichen Energieverbrauchs der Hausbewohner.