Wandladestation

Bequem zu Hause laden

Wallbox

Einfach Kosten sparen

Förderung

Grün und günstig laden

Ladeprodukte

Wir unterstützen Sie zusammen mit unseren zertifizierten Partnern aus dem Elektrohandwerk von der Beratung über den Kauf bis zur Installation Ihrer komfortablen Ladelösung. So können Sie Ihr E-Auto jederzeit einfach, bequem und sicher zu Hause laden.

Vorteile der ÜWS Wandladestation:

100 Euro Förderung für den Kauf und die Installation Ihrer Wallbox

Komfortabel laden, ganz einfach über Nacht

Laden Sie auch bei Dauerbelastung und Spitzenlasten sicher

Seien Sie unabhängiger von der öffentlichen Ladeinfrastruktur

1. E-Mobil-Partner finden und beraten lassen

Starten Sie mit der Vorbereitung Ihrer Heimladelösung durch einen unserer zertifizierten E-Mobil-Partner aus dem regionalen Elektrohandwerk. Diese informieren Sie über Ihre individuellen Möglichkeiten und passende Wallbox-Modelle und prüfen, ob beim Einbau der Wallbox weitere Maßnahmen notwendig sind. Das können zum Beispiel Änderungen am Zählerkasten oder Umbaumaßnahmen zur Kabelverlegung sein.

Folgende E-Mobil-Partner begleitet Sie von der Beratung über den Kauf bis zur Installation Ihrer komfortablen Ladelösung:

  • Linzmeier e. K Aub
  • Elektro Ott Creglingen
  • Elektro Strobel Creglingen
  • Belschner Elektrotechnik Elpersheim
  • Elektro Sambeth Hopferstadt
  • Keim Elektrotechnik Niederstetten
  • Elektro Auer Ochsenfurt
  • EMT-Elektromontage GmbH Ochsenfurt
  • Elektro Muhler Röttingen
  • Elektrotechnik Fug Schäftersheim

2. Jetzt 100 Euro Förderung beantragen

Während Sie die Voraussetzungen für die Installation klären, können Sie bereits Förderanträge stellen. ÜWS fördert den Kauf und die Installation einer Wallbox mit 100 Euro.

Informationen und Antrag zur ÜWS Förderung

mehr erfahren

3. Ladeprodukt auswählen

Ökologisch und regional: unsere Stromtarife für Ihre Elektromobilität

Mit unserem Tarifen STROM E-MOBIL bieten wir Ihnen auch für das Laden Ihres Elektrofahrzeugs den passenden Tarif:

4. Installation und Inbetriebnahme

Nachdem Sie sich für ein Wallbox entschieden haben, alle Voraussetzungen für die Installation geklärt sind und die Förderungen beantragt wurden, nimmt Ihr E-Mobil Partner die Installation und Inbetriebnahme vor und Sie können schnell und sicher und bequem zu Hause laden.

Wir wünschen gute Fahrt!

Häufige Fragen und Antworten

Zum Laden Ihrer Elektrofahrzeuge zusammen mit Ihrem Haushalts- bzw. Gewerbestrom über einen Zähler, benötigen Sie keinen weiteren Zähler.

Möchten Sie eines unser günstigen Ladeprodukt STROM E-MOBIL für getrennte Messung nutzen, so ist dafür ein eigener steuerbarer Zähler Voraussetzung. Bei diesen sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann der Netzbetreiber die Stromversorgung zeitweise unterbrechen (maximal vier Stunden am Tag). Ihre Flexibilität dient der Netzstabilität und wird durch günstigere Preise belohnt.

Da für einen weiteren Zähler eine zusätzliche Grundgebühr entsteht, lohnt sich dieses Produkt vor allem bei höheren Fahrleistungen. Grob geschätzt ergibt sich eine Ersparnis ab etwa 10.500 gefahrenen Kilometern pro Jahr.

Einen separaten Zähler erhalten Sie durch Ihren Elektroinstallateur. Dieser führt auch die Installation durch.

Ihr E-Mobil-Partner kann auch abschätzen, welche Kosten entstehen.

Um den neuen Zähler zu registrieren, muss der Elektriker Kontakt mit dem Netzbetreiber aufnehmen.

Ein neuer Zähler kann entweder in einen freien Steckplatz im Zählerschrank eingebaut werden oder der Zählerschrank muss erweitert werden.

Eine Haushaltsteckdose ist für das regelmäßige Aufladen von Elektroautos nicht zu empfehlen, weil sie nicht für langes Laden unter hoher Last ausgelegt ist. Eine klassische 230 Volt-Steckdose kann schon bei einer Ladezeit von weniger als einer Stunde überlastet werden - eine Wallbox bietet hier Sicherheit durch Überlastungsschutz und Fehlerstromerkennung. Zudem dauert das Aufladen Ihres Elektroautos an der normalen Steckdose 5- bis 10-mal länger - eine Wallbox kann mit einer höheren Ladeleistung somit viel Zeit sparen.

Eine Wallbox macht des Weiteren unabhängiger von der öffentlichen Ladeinfrastruktur.

Ja, allerdings macht dies Ihr Elektro-Installateur.

Die Anmeldung bzw. Beantragung ist bei einer Wallbox mit über 11kW Ladekapazität notwendig, da das Leitungsnetz einer Straße oder eines Wohnviertels über eine bestimmte Leistung verfügt. Diese ist in der Regel großzügig berechnet.

Wenn mehrere Haushalte bzw. Betriebe kurzfristig Ladeboxen installieren und zu bestimmten Stoßzeiten (z. B. abends) ihre Elektroautos aufladen möchten, kann es dennoch zu Engpässen kommen.

Durch das Anmeldeverfahren weiß der Netzbetreiber frühzeitig, wo welche Ladestationen installiert werden und kann die Leitungen und Netze verstärken oder ausbauen.

Zuschüsse erhalten Sie im Rahmen des CO2-Minderungsprogramms der ÜWS für den Erwerb von Ladestationen für Ihr Eigentum (z. B. in der Garage) sowie für die Installation und Inbetriebnahme der Ladestation(en) durch einen E-Mobil-Partner der ÜWS.

Die wichtigsten Voraussetzungen für alle Förderungen sind:

  • Sie sind Kunde*in der ÜWS und möchten dies auch blieben. Oder Sie wollen Kund*in werden.
  • Sie beantragen die Förderung vor Beginn der (Bau-)Maßnahme. Eine nachträgliche Förderung ist leider nicht möglich.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Die Ausbezahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Zusendung eines schriftlichen Nachweises über die Installation der Ladestation (Rechnung des Installateurbetriebs).
  • Sie sind Eigentümer*in des Anwesens, auf dem die Ladestation(en) errichtet werden bzw. ein von den Eigentümer*innen beauftragt. Ansonsten muss diesem Antrag eine Zustimmung des*der Eigentümer*in in Textform beigelegt werden.
  • Die Installation und Inbetriebnahme der Ladestation(en), muss durch einen E-Mobil-Partner der ÜWS erfolgen, damit der Zuschuss gewährt werden kann.
  • Der Zuschussantrag muss vor dem Kauf sowie der Beauftragung zur Installation und Inbetriebnahme der Ladestation(en) gestellt werden.
  • Die abschließende Installation und Inbetriebnahme der Ladestation(en) muss spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Antragsbewilligung abgeschlossen sein.
  • Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Mittel in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2023 bewilligt, solange Fördermittel zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der ÜWS. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Wer einen Antrag stellt, kann mehrere Förderanträge für verschiedene Objekte unter derselben Kundennummer stellen.
  • Weitere öffentliche Fördermittel dürfen in Anspruch genommen werden, jedoch keine Förderung anderer Energieversorger – Änderungen vorbehalten.
  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellenden bereits Stromkund*innen der ÜWS sind oder dies im Zuge der Maßnahme werden. Entscheiden Sie sich innerhalb von vier Jahren nach Auszahlung der Förderung für einen anderen Energieversorger sind nicht mehr Stromkund*in bei uns, wird der Zuschuss anteilig zurückgefordert.
  • Ihr Antrag kann nicht berücksichtigt werden, wenn Sie die Zahlungsverpflichtungen aus Ihrem Strom- oder Erdgaslieferungsvertrag mit der ÜWS zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses nicht vollständig erfüllt haben

Sollten Sie keine Bestätigungsmail für Ihre Anmeldung beim Ladeverbund+ erhalten haben, prüfen Sie zuerst Ihren Spam-Ordner. Finden Sie dort keine Nachricht, so könnte es sein, dass Daten, wie z.B. Ihre Bankverbindung noch fehlen.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie auf den Seiten des Ladeverbund+.

Eine elektrische Installation gilt als bauliche Veränderung.

Am eigenen Haus dürfen Sie eine Wallbox anbringen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen.

Für Mehrparteienhäuser werden die bisherigen Hürden für Mieter beim Einbau einer privaten Lademöglichkeit durch die Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verringert. Im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) sind einige Änderungen festgehalten, wodurch Eigentümer und Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus einen Anspruch darauf haben, eine private Ladestation für ihr E-Fahrzeug auf eigene Kosten zu installieren. Die dafür benötigte Zustimmung vom Vermieter können sie mit der Gesetzesänderung einfordern und gegen den Vermieter – falls notwendig – sogar gerichtlich vorgehen, wenn dieser die Zustimmung verweigert. Das Gesetz schafft ein vereinfachtes Verfahren, um diese baulichen Veränderungen mit den anderen Miteigentümern der Hausgemeinschaft zu beschließen. Hierbei reicht nun eine einfache Mehrheit ausreichen. Bisher war es so, dass bereits ein einziges Mitglied der Hausgemeinschaft dagegen stimmen und so den Einbau der Ladestation stoppen konnte.

Bei Neubauten oder größeren Renovierungen muss künftig die nötige Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen vorgesehen werden. Dazu trat das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) im März 2021 in Kraft. Es verpflichtet Eigentümer*innen bei einem Neubau oder einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als fünf (bei Neubau) bzw. zehn Stellplätzen (bei Renovierungen) die nötige Leitungsinfrastruktur für Ladeeinrichtungen mit vorzubereiten. Bei Wohngebäuden bedeutet das konkret, dass künftig jeder Stellplatz z. B. mit Leerrohren oder Kabelpritschen zur Verlegung von Strom- und Datenkabeln für eine spätere, einfachere und kostengünstigere Installation eines Ladepunkts ausgestattet werden muss.

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