Aktuelle Informationen zum Energiemarkt und Entlastungen

Die aktuelle Lage an den Energiemärkten in Europa ist angespannt.

Die letzten Monate sind gekennzeichnet von hohen Preissteigerungen und weitreichenden politischen Maßnahmen.

Die aktuelle Energiekrise stellt viele unserer Kund*innen aber auch uns vor große Herausforderungen. Auf dieser Seite haben wir alle aktuellen Entwicklungen von Abschlagsanpassung über die politischen Entlastungsmaßnahmen „Soforthilfe Dezember 2022“ und „Preisbremse ab März 2023“ für Sie zusammengefasst

Als Ihr zuverlässiger Energieversorger können Sie sich darauf verlassen, dass wir alles tun um die gesetzlichen Änderungen und Entlastungen im Sinne unserer Kunden umzusetzen.

Preisbremse für Privatkunden

Preisbremse für Geschäftskunden

Informationen zu den Preisbremsen (Privatkunden)

Die „Strom- und Erdgaspreisbremse“ werden wir natürlich zeitgerecht und gesetzeskonform für Sie umsetzen. Detaillierte Informationen werden wir rechtzeitig an dieser Stelle zur Verfügung stellen.

Bitte beachten Sie: Die Preisebremse ist in unseren aktuellen Preisen und Abschlägen noch nicht berücksichtigt.

Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Da der Jahresverbrauch 2023 nicht feststeht, wird das aus der Vergangenheit ermittelte Entlastungskontingent nicht genau 80% des tatsächlichen Verbrauchs entsprechen. Eine Korrektur / Anpassung des Entlastungskontingents aufgrund eines geänderten Verbrauchsverhaltens oder anderer individueller Einflussfaktoren ist nicht möglich.

Andere Methoden zur Ermittlung, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs, aber auch individuelle Anpassungsmöglichkeit / Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Energieversorger keinen Einfluss auf die gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung haben.

Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Da der Jahresverbrauch 2023 nicht feststeht, wird das aus der Vergangenheit ermittelte Entlastungskontingent nicht genau 80% des tatsächlichen Verbrauchs entsprechen. Eine Korrektur / Anpassung des Entlastungskontingents aufgrund eines geänderten Verbrauchsverhaltens oder anderer individueller Einflussfaktoren ist nicht möglich.

Andere Methoden zur Ermittlung, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs, aber auch individuelle Anpassungsmöglichkeit / Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Energieversorger keinen Einfluss auf die gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung haben.

Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Die Entlastungen für Januar und Februar wird bei Ihrem Abschlag im März (Fälligkeit zum 31. März) berücksichtigt.

Wir setzen die Vorgaben zur Preisbremse derzeit mit Hochdruck um.

Sobald wir Ihre persönliche Entlastung berechnet haben, informieren wir Sie (voraussichtlich bis März) über weitere Details.

Sie erhalten die Entlastung automatisch und müssen sich um nichts kümmern. Wir bitten Sie aufgrund der Vielzahl an Kundenanfragen von Nachfragen zu diesem Thema abzusehen.

Zudem ergänzen wir die Informationen zur Preisbremse und weiteren aktuellen Themen auf dieser Seite stetig.

Die Entlastung aus den Preisbremsen wirkt sich ab voraussichtlich März direkt auf Ihre Abschlagshöhe aus. Sie erhalten dann auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar. Sie selbst müssen sich um nichts kümmern.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Und das aus zwei Hauptgründen:

1. Es werden nur 80% Ihres bisherigen Verbrauchs staatlich gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

2. Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten immer den gesamten staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer unter 80% des Vorjahresverbrauchs liegt, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Damit möchte die Bundesregierung einen besonderen Anreiz zum Energiesparen setzen.

Für die Ermittlung des Entlastungskontingents ist der prognostizierte Jahresverbrauch entscheidend.

Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Dieser passt daraufhin in der Regel die Verbrauchsprognose an.

Sollte sich Ihr Verbrauchsverhalten in den letzten Monaten also durch eine technische Änderung stark geändert haben (z. B. weil nun eine Wallbox installiert wurde oder eine Umstellung auf Wärmepumpe erfolgt ist), stellen Sie sicher, dass diese Änderungen auch durch Ihren Installateur ordnungsgemäß an den Netzbetreiber gemeldet wurde.

Durch Ihr verantwortungsbewusstes Handeln profitieren Sie bereits ökologisch und ökonomisch. Eine zusätzliche Entlastung ist in den Gesetzen nicht vorgesehen.

Bisher gibt es keine besonderen Entlastungen für Kunden von Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen. Der Strompreis wird auch hier für 80% des prognostizierten Verbrauchs auf 40 ct / kWh (brutto) gedeckelt.

Die politische Diskussion darüber, ob es hier noch spezielle Entlastungen geben wird, ist noch nicht abgeschlossen. Wir können dazu aktuell keine Aussage treffen.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Die Kundinnen und Kunden der ÜWS profitieren derzeit mehr von der vorausschauenden Einkaufsstrategie als von den Preisbremsen: Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 12 Cent für die Kilowattstunde Gas bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Die Kundinnen und Kunden der ÜWS profitieren derzeit mehr von der vorausschauenden Einkaufsstrategie als von den Preisbremsen: Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.

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Informationen zu den Preisbremsen (Geschäftskunden)

Die „Strom- und Erdgaspreisbremse“ werden wir zeitgerecht und gesetzeskonform für Sie umsetzen. Detaillierte Informationen werden wir baldmöglichst an dieser Stelle zur Verfügung stellen.

Die Preisbremse entlastet alle Haushalte und Unternehmen, die aktuell unter den hohen Gas- und Strompreisen leiden.

Bitte beachten Sie: Aktuell ist die Preisbremse noch nicht umgesetzt. Wir werden diese möglichst zeitnah realisieren.

Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) verbrauchen, sowie Berechtigte nach § 3 und § 11 EWPBG unabhängig vom Verbrauch (bspw. soziale Einrichtungen) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh brutto, einschließlich Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen).

Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr sowie Krankenhäuser unabhängig vom Verbrauch erhalten eine Menge von 70 Prozent ihres Gas-Jahresverbrauchs im Jahr 2021, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7 ct / kWh netto, ohne Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen).

Die Kosten des Preisdeckels trägt die Bundesregierung.

Für Unternehmen, die bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80 Prozent des Jahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto, einschließlich Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen), gedeckelt. Der Jahresverbrauch entspricht entweder der aktuellen Jahresverbrauchsprognose oder dem Verbrauch des Jahres 2021.

Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 ct / kWh netto, ohne Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen).

Die Kosten des Preisdeckels trägt die Bundesregierung.

Die Preisbremsen treten bei Strom für alle Unternehmen und bei Gas für kleinere Unternehmen ab März 2023 in Kraft, wirken allerdings rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich der Abschlag ab März 2023. Die Entlastungen für Januar und Februar wird bei Ihrem Abschlag im März (Fälligkeit zum 31. März) berücksichtigt.

Bei monatlicher Abrechnung erfolgt die Berücksichtigung der Preisbremse für Januar und Februar ebenfalls in der Märzabrechnung.

Für größere Unternehmen mit Gasverbräuchen über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie zugelassene Krankenhäuser unabhängig vom Verbrauch wirkt die Preisbremse direkt ab Januar 2023.

Wir setzen die Vorgaben zur Preisbremse derzeit mit Hochdruck um. Sobald die jeweils individuelle Entlastung ermittelt wurde, werden die Kunden über die Details informiert. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Nachfragen zu diesem Thema ab – vielen Dank für Ihr Verständnis!

Informationen zur Preisbremse und weiteren aktuellen Themen werden auf dieser Seite stetig aktualisiert und ergänzt.

Ja, Sparen lohnt sich mehr denn je!

Da nur für 80 Prozent bzw. 70 Prozent des maßgeblichen Verbrauchs der Preis durch die staatliche Unterstützung begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Energie einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die den maßgeblichen Verbrauch überschreitet, gilt der höhere Vertragspreis.

Informationen zur Soforthilfe

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert.

Wenn Sie Privatkunde sind oder ein kleines bis mittleres Unternehmen mit weniger als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch bzw. Standardlastprofil betreiben, müssen Sie in der Regel nichts tun. Ihr Abschlag für Erdgas wird im Dezember erlassen.

Wenn Sie Erdgas-Haushalts- bzw. SLP-Kunde sind und selbst überweisen, können Sie den Dezember-Abschlag aussetzen.

In allen Fällen gilt: Spätestens in der Jahresrechnung werden mögliche Differenzen wieder ausgeglichen.

Die Bundesregierung will Haushalte und Unternehmen in Deutschland durch einen Abwehrschirm gegen steigende Energiekosten schützen. Der Abwehrschirm besteht aus einer einmaligen Soforthilfe im Dezember 2022 und einer Gas- bzw. Strompreisbremse, die im Jahr 2023 wirken soll. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Soforthilfe erhalten alle Erdgas-, Fernwärme- und Wärme-Contracting-Kunden mit Verbräuchen unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr bzw. einem Standardlastprofil. Zudem darf das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezogen werden.

Auch Kunden mit einer registrierenden Lastgangmessung (RLM) können Anspruch auf die Soforthilfe haben, wenn der Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh pro Jahr liegt, sie die Wärme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen oder bestimmte Anforderungen (Bildung, Wissenschaft, Pflege) gemäß dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) § 2 und § 4 erfüllen. Erdgas-RLM-Kunden müssen einen Antrag in Textform stellen, der belegt, dass sie anspruchsberechtigt sind. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.

Zwar erhalten Sie als Haushalts- bzw. SLP-Gewerbekunde im Dezember den Abschlag erlassen, die Höhe der eigentlichen Soforthilfe kann davon aber abweichen. Die Höhe der Soforthilfe wird errechnet. Dabei wird ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September) mit dem Bruttoarbeitspreis (Stand 1.12.) multipliziert. Dazu wird ein Zwölftel des Bruttogrundpreises (Stand 1.12.) addiert. Die mögliche Differenz aus dem Abschlag und der Soforthilfe wird auf Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Zum Beispiel: Wenn Ihr prognostizierter Verbrauch bei 12.000 kWh pro Jahr liegt, läge die Entlastung bei 12.000 kWh geteilt durch 12, also 1.000 kWh multipliziert mit Ihrem aktuellen Arbeitspreis und zuzüglich des Grundpreises (Stand 1.12.). Bei unserem Produkt Erdgas 2022+ wären dies etwa 106 Euro. Die aktuellen Preise finden Sie hier.

Für Privathaushalte und kleinere und mittlere Unternehmen mit Standardlastprofil entfällt der Dezember-Abschlag. Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir den Abschlag im Dezember nicht ab. Sie müssen nichts tun!

Wenn Sie einen Dauerauftrag haben oder überweisen, können sie den Abschlag im Dezember aussetzen. Wenn Sie dies nicht möchten oder den Abschlag bereits überwiesen haben, wird der Betrag auf Ihrer nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Kunden mit monatlicher Rechnung erhalten die Soforthilfe auf der nächsten Rechnung, die den Dezember beinhaltet, gutgeschrieben.

Beziehen Sie auch Strom von uns, müssen Sie hierfür die Beiträge ganz normal weiter bezahlen.

Wenn Sie Mieter sind und kein direktes Abrechnungsverhältnis mit der ÜWS haben, erfolgt die Entlastung durch Ihren Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Kleine Veränderungen können Großes bewirken. An vielen Stellen kann durch wenige Maßnahmen Energie gespart werden. So können wir alle gemeinsam dazu beitragen, ganz einfach Energie zu schonen. Unsere Energiespar-Tipps finden Sie hier

Energie einsparen

Die ÜWS ist sich darüber bewusst, dass die gestiegenen Energiepreise eine enorme Belastung bedeuten. Um die höheren Kosten etwas abzufedern, ist Energie einzusparen das wirksamste Mittel.

Auswirkung der Preisentwicklung auf Ihren Haushalt

Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Hierzu hat die Bundesregierung entsprechende Verordnungen erlassen. So sind z. B. Energieversorger dazu aufgefordert, ihre Kunden über Kostenentwicklung und Einsparmöglichkeiten zu informieren.

Auch wir möchten Sie unterstützen und zeigen, wie sich die aktuelle Energiekrise auf Ihren Geldbeutel auswirkt, wenn Ihr Energieverbrauch ähnlich wie im letzten Abrechnungszeitraum bleibt. Außerdem möchten wir Ihnen zeigen, welches Einsparpotenzial besteht, wenn Sie Ihre Raumtemperatur im kommenden Winter dauerhaft absenken.

Diese Informationen haben wir Ihnen in Ihrem Kundenanschreiben bereitgestellt.

Preissteigerung und Einsparpotential im Überblick

Für einen schnellen Überblick haben wir Ihnen anhand verschiedener Beispielshaushalte errechnet, wie sich Ihre Kosten mit und ohne Veränderung Ihres Heizverhaltens (z.B. Absenken der Raumtemperatur um 1 Grad) entwickeln würden.

Unterstützungsangebote bei Zahlungsschwierigkeiten

Kund*innen, die in Zahlungsschwierigkeiten kommen, sollten aktiv und frühzeitig auf die ÜWS zukommen, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Sollte es sich um ein einmaliges Zahlungsproblem handeln, kommt Ihnen die ÜWS gerne mit einem Ratenplan entgegen. Bestehen die Zahlungsschwierigkeiten jedoch dauerhaft, ist es aktuell die einzige Alternative, bei staatlichen Einrichtungen, wie bspw. Jobcenter oder der zuständigen Sozialbehörde entsprechende Unterstützungsleistungen zu beantragen. Ihre Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ist häufig der beste Ansprechpartner, wenn es um eine Übersicht der verschiedenen Unterstützungsangebote geht. Fragen Sie bitte dort nach.